Naturschutzverein Olsberg (NVO)
Statuten
Artikel 1
Naturschutzverein Olsberg
Der Naturschutzverein Olsberg (NVO), vormals Vogelschutzverein, später Natur- und Vogelschutzverein, ist ein parteipolitisch und konfessionell neutraler Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), mit Sitz in Olsberg.
Artikel 2
Zweck
Der Verein pflegt und fördert vor allem im Gemeindebann von Olsberg den Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz.
Er informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit insbesondere durch Vorträge, Exkursionen und Jugendarbeit.
Er pflegt den Kontakt mit Behörden und zielverwandten Organisationen und steht diesen mit Rat und Tat zur Seite.
Der NVO unterstützt auch den regionalen und je nach Möglichkeit auch den nationalen und internationalen Naturschutz.
Artikel 3
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a) Einzel- bez. Familienmitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt duch den Vorstand. Als Familienmitglieder gelten die im gleichen Haushalt lebenden Eltern mit ihren Kindern.
Artikel 4
Ehrenmitglieder
Wer sich um die Ziele unserers Vereins ausserordentlich verdient gemacht hat, kann durch Beschluss der Generalversammlung (GV) zum Ehrenmitglied ernannt werden. Antragsteller ist der Vorstand. Es können max. 2 Ehrenmitglieder ernannt werden.
Artikel 5
Austritt und Ausschluss
Austretende Mitglieder melden sich schriftlich ab oder teilen dies mündlich an der GV mit. Mitglieder, die den Vereinsinteressen in grober Form zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes von der GV ausgeschlossen werden. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren den Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Artikel 6
Verbandszugehörigkeit
Der NVO ist ein selbstständiger Verein, Sektion des Verbandes BirdLofe Aargau (früher VANV) und Mitglied des schweizerischen Vogelschutzes (SVS). Der NVO arbeitet zudem mit lokalen Organisationen und benachbarten Naturschutzvereinen zusammen.
Artikel 7
Organe
Organe sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Revisorinnen und Revisoren
Artikel 8
Generalversammlung
Die ordentliche GV findet alljährlich vor Ende März statt.
Ausserordentliche GV können auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden. Der Vorstand hat innerhalb von sechs Wochen eine ausserordentliche durchzuführen.
Die Einladung zur GV muss mindestens 10 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern zugestellt oder im Bezirksanzeiger veröffentlicht werden.
Der Vorstand hat das Recht, über Anträge von Mitgliedern z. H. der GV, die nicht vier Wochen vor der GV schrifltich eingereicht werden, erst an der nächsten GV behandeln zu lassen.
Die ordentliche GV behandelt folgende Traktanden:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten GV
b) Abnahme der Jahresberichte Rechnung / Präsidium
c) Wahl des Vorstandes, des Präsidiums, der Revisor/innen
d) Anträge
e) Jahresprogramm
f) Jahresbeiträge
g) Verschiedenes
Artikel 9
Stimmrecht
Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Bei der Abstimmung gitl das absolute Mehr. Bei unentschiedenem Ausgang hat die/der Präsident/in den Stichentscheid. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
Artikel 10
Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Interessierte Vereinsmitglieder können als "Gastvorstand" für die Dauer von einem Jahr dem Vorstand beitreten (max. 2 Mitglieder). Der Vorstand wird an der GV gewählt. Die Wahlen werden bei anstehenden Mutationen, mindestens aber alle 3 Jahre durchgeführt. Der Vorstand konstituiert sich selbst und bestimmt die Art der Zeichnungsberechtigung.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und erledigt alle Geschäfte, für welche nicht ausdrücklich die GV zuständig ist.
Artikel 11
Revisoren
Die GV wählt zwei Revisor/innen auf drei Jahre.
Sie prüfen die Rechnung und stellen der GV schriftlich Bericht und Antrag.
Artikel 12
Finanzen
Die Vereinseinnahmen bestehen aus den Mitgliederbeiträgen, den freiwilligen Zuwendungen, Entschädigungen für Dienstleistungen sowie sonstigen Einnahmen.
Die Ausgaben ergeben sich aus dem Aufgabenkreis.
Die Kassen- und Rechnungsführung erfolgt durch die/den Kassier gemäss Weisungen des Vorstands.
Artikel 13
Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Artikel 14
Revision der Statuten
Für Änderungen der Statuten ist die Zweidrittelsmehrheit der stimmberechtigten GV-Teilnehmer/innen erforderlich.
Artikel 15
Auflösung des Vereins
Für die Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelsmerhheit der stimmberechtigten GV-Teilnehmer/innen notwendig. Zusammen mit den Traktanden der GV sind den Mitgliedern die Gründe sowie das Vorgehen der Auflösung bekannt zu geben. Im Falle einer Auflösung werden das Vereinsvermögen und die Akten dem Gemeinderat Olsberg zur Aufbewahrung und Verwaltung übergeben. Kommt es innerhalb von 20 Jahren zu einer Neugründung eines Vereins mit gleichem Ziel und Zweck, so hat der Gemeinderat diesem das Vermögen zuzuführen. Nach Ablauf dieser Frist ist das Vermögen zugunsten der Natur in Olsberg einzusetzen.
Artikel 16
Schlussbestimmungen
Diese Statuten werden an der Generalversammlung vom 30. Januar 2009 genehmigt und treten sofort nach der Beschlussfassung in Kraft.
Olsberg, 30. Januar 2009

